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 | Polizeiobermeister X und Polizeiobermeisterin Y werden von der Leitstelle zu
einem Einsatz in einer Familienstreitigkeit gerufen. Am Einsatzort, einer
kleinen Mietwohnung, angekommen, treffen Sie auf einen kräftigen, etwa
fünfundzwanzigjährigen Mann, der einen Stock in der Hand hält. Mit diesem hat
er offensichtlich auf eine gleichaltrige zierliche Frau eingeschlagen, die am
Kopf blutet. Weiterhin steht ein weinendes vielleicht dreijähriges Kind im
Raum. Von dem Mann strömt starker Alkoholgeruch aus. |
 | Kollegin Y spricht sofort ruhig auf den Mann ein
und versucht ihn zu bewegen, den Stock loszulassen. Offensichtlich reagiert
der Mann und lässt seinen Arm mit dem Stock sinken. Bevor er aber den Stock
fallen lässt schreit Polizeiobermeister X: "Mit so was musst du anders
verfahren" und schlägt mit seinem gezogenen Schlagstock auf den Arm des
Mannes, der den Stock fallen lässt. |
 | Der Mann wird festgenommen, die Frau ärztlicher Behandlung zugeführt und
das Kind von einer Nachbarin zunächst aufgenommen und versorgt. |
 | Im Verlaufe des Strafverfahrens gegen den Mann wegen gefährlicher
Körperverletzung stellt dessen Verteidiger Strafanzeige gegen
Polizeiobermeister X wegen Körperverletzung im Amt. Die Staatsanwaltschaft
stellt das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein, da die Anwendung
unmittelbaren Zwangs gegen den Mann durch Polizeiobermeister X gerechtfertigt
gewesen sei. |
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1.] Feststellung des Problems
2.] Analyse der Situation bzw. des Sachverhalts
3.] Erörterung der Verhaltensalternativen
4.] Prüfung der Normen
5.] Urteilsentscheid
6.] Überprüfung der Angemessenheit des Urteils
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 | Beteiligte in ihren Rechten schützen |
 | vor Schaden wahren º Gefahrenabwehr, Strafverfolgung |
 | Erlass des IM NW von 1998: Sensibilisierung, statt Antragsdelikt kann
Anzeige des Polizisten erfolgen |
 | Verpflichtung, laut Gesetz in bestimmten Situationen Zwangsmaßnahmen zu
ergreifen und Gewalt anwenden zu müssen |
 | persönliche Einstellung zu der Zielbestimmung, Wahl der Mittel, den
Organisationsweisen und Folgewirkungen |
 | formales Befolgen der Dienstanweisungen versus eigenverantwortliche
Entscheidung |
 | polizeiliches Berufsethos wird begrenzt durch den Grundsatz der
Menschenwürde und der Verhältnismäßigkeit |
 | Bewertung der Hilfsmittel der körperlichen Gewalt |
 | pragmatischen Nutzen |
 | rechtsstaatlichen-humanitären Anforderungen entsprechen |
 | für den Anwender kalkulierbar sein |
 | keine Eskalation der Gewalt verursachen |
 | persönliche Betroffenheit |
 | emotionale Erregung |
 | keine Konfrontation mit Kollegen beim Einsatz, um eigene "Stärke"
oder "Fähigkeit" zu beweisen |
 | Stereotypen, Rollenklischees, Vorurteile gegenüber fraulichen und
männlichen Verhaltensweisen |
Stichworte:
 | Familienstreitigkeit : genauer Gewalt gegen Frau -
Menschenrechtsverletzung |
 | strafrechtlich, polizeirechtlich, zivilrechtlich, ordnungsrechtlich -
soziale Beratung |
 | Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Ermessensspielraum |
 | Opfer: nur die Frau oder auch das dreijährige Kind |
Internet:
Bücher
 | Beese, Dieter,
Studienbuch Ethik. Problemfelder der Polizei aus ethischer Sicht. Hilden/Rhld:
Verl. Dt. Polizeiliteratur, 2000, ISBN 3-8011-0413-3 |
 | Franke, Siegfried,
Berufsethik für die Polizei. Grundlagen - Didaktik, Einzeldienst und
geschlossene Einsätze, Münster: Verlag Regensberg. 1991, ISBN 3-7923-0599-2 |

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